Pflegeberatung §37.3
bei Pflegegeldbezug

Wann wird die Pflegeberatung nach §37.3 benötigt?

Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad, die Pflegegeld und Kombinationsleistungen beziehen, sind verpflichtet, regelmäßig an einer Pflegeberatung teilzunehmen, um weiterhin finanzielle Unterstützung von der Krankenkasse zu erhalten.

Je nach Pflegegrad sind die Beratungen halbjährlich oder vierteljährlich vorgeschrieben.

Pflegegrad 1: Halbjährlich (freiwillig)

Pflegegrad 2 und 3: Halbjährlich (verpflichtend)

Pflegegrad 4 und 5: Vierteljährlich (verpflichtend)

Die Beratung findet im häuslichen Umfeld statt. Sie wird von examinierten Pflegefachkräften (meistens von PDL oder st.v. PDL) durchgeführt. Die Pflegeberatung dient unter anderem dazu, die Qualität der Pflege durch die Pflegeperson zu überprüfen, ob die Pflege ohne die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes sichergestellt ist.

Welche Leistungen umfasst die Pflegeberatung?

Einschätzung der Pflegesituation: Analyse der aktuellen Pflegesituation

Erläuterung des Pflegeprozesses: Unterstützung bei der Organisation und Durchführung der Pflege

Empfehlung von Pflegehilfsmitteln: Vorschläge für Hilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

Empfehlung zu Angeboten der Entlastung: Hinweise auf Tages-, Nacht-, Kurzzeit- oder Verhinderungspflege

Wohnraumanpassung: Beratung zu sinnvollen Umbaumaßnahmen

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